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Derzeit stehen die Entwicklung und die Produktion neuer Materialien vor einschneidenden Veränderungen. Neue Wege der Materialentwicklung beziehen die virtuelle Materialentwicklung mit einem rechnergestützten Design ein, nutzen verstärkt digitale Daten für Modellierung und Simulation und unterstützen die Erforschung neuer Stoffklassen. Deshalb sind die Sicherheitsaspekte bereits frühzeitig im Entwicklungsstadium und im gesamten Lebenszyklus des Materials zu berücksichtigen. Um diesen Ansprüchen von Industrie und Verbraucherinnen und Verbrauchern gerecht zu werden, sollen in der neuen Fördermaßnahme NanoCare4.0 nicht nur Nanomaterialien, sondern alle innovativen Werkstoffe untersucht werden, die im Verdacht stehen, umwelt- oder gesundheitsschädigende Wirkung zu haben.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben, Hochschulen oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen.
Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Die Beteiligung von KMU ist ausdrücklich erwünscht. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung 2003/361/EG der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung. Weitere Informationen siehe BMBF-Merkblatt 0119 unter https://foerderportal.bund.de in der Rubrik Formularschrank. KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der Förderberatung des Bundes persönlich beraten lassen.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung sind FuE-Arbeiten im Rahmen von Verbundprojekten, die Forschungsarbeiten zur Sicherheit von Materialien adressieren.
Gefördert werden vorzugsweise industrielle Verbundprojekte, die ein arbeitsteiliges und multidisziplinäres Zusammenwirken von Unternehmen mit Hochschulen und Forschungseinrichtungen erfordern. Insbesondere sollen branchenübergreifende Entwicklungen und Untersuchungen verfolgt werden, um einen besseren Erfahrungsaustausch bzw. Wissenstransfer zu erreichen und Doppelentwicklungen zu vermeiden. Eine möglichst hohe Beteiligung von KMU an den Verbundprojekten ist besonders gewünscht. Institutsverbünde sind in Ausnahmefällen zugelassen und zu begründen.
Das Verhalten neuartiger synthetischer Nanomaterialien und innovativer Materialien mit kritischen Morphologien im nano- und mikroskaligen Bereich, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Materialien bezüglich der menschlichen Gesundheit und der Umwelt haben, sollen erforscht werden. Beispiele dafür sind inhalierbare faserförmige Materialien, faserverstärkte Baustoffe, neue biobeständige Nanomaterialien, Graphene oder Nano-Cellulose, nanostrukturierte Materialien, Nanokomposite und Nanohybridmaterialien.
Im Fokus der Förderung stehen die nachfolgend genannten Schwerpunkte:
A. Sicherheitsrelevante Effekte und Nanoeffekte im Gesamtsystem
Sicherheitsrelevante Effekte und Nanoeffekte für innovative Materialien, die im Verdacht stehen, umwelt- oder gesundheitsschädigende Wirkung zu haben, sind umfassend in Bezug auf ihre human- und/oder ökotoxikologische Wirkung zu untersuchen. Dabei sind die spezifischen Effekte des Gesamtsystems der synthetischen nano- und mikroskaligen Materialien eingebettet im natürlichen Hintergrund zu betrachten. Diese spezifischen Effekte umfassen insbesondere:
A1 Freisetzung und Transformation
A2 Toxikologische Wirkungen
B. Vorhersage und Modellierung von toxikologischen Wirkungen
C. Weiterentwicklung von intelligenten Teststrategien und quantitativen Messmethoden
Im begründeten Einzelfall kann die Methodenentwicklung für neue Prüfrichtlinien und/oder die Anpassung der OECD-Prüfrichtlinien im Bereich der Nanosicherheitsforschung gefördert werden. Eine angemessene Industriebeteiligung ist dabei Voraussetzung für eine Förderung.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel − je nach Anwendungsnähe des Vorhabens − bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung − grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten − vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft − FhG − die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Es wird erwartet, dass in Verbundvorhaben sich Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit an den Aufwendungen der Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungseinrichtungen angemessen beteiligen.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt nach Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe a für KMU differenzierte Bonusregelungen zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es kommt hierbei die KMU-Definition der EU-Kommission zur Anwendung.
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