Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Flurförderzeug-Flotten mit Brennstoffzellenantrieben
Mit der Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Marktaktivierung für Produkte, die die technische Marktreife erzielt haben, am Markt jedoch noch nicht wettbewerbsfähig sind, als Vorstufe des Markthochlaufs.
Im Fokus des aktuellen Aufrufs steht die Förderung von Flurförderzeug-Flotten mit Brennstoffzellenantrieb und der zu deren Versorgung ggf. notwendigen Betankungsinfrastruktur nach Abschnitt 2.1 der vorgenannten Förderrichtlinie. Flurförderzeug-Flotten werden ab einem Mindestbedarf von 3 kg Wasserstoff pro Betriebsstunde (Bh) der Gesamtflotte oder ab einer Mindestanzahl von 10 Fahrzeugen gefördert. Eine Förderung von durch Leasing beschaffter Flurförderzeuge ist ausgeschlossen.
Folgende notwendige Dokumente zur Antragerstellung finden Sie rechts im Bereich Downloads:
- Checkliste
- Vorlage für Vorhabenbeschreibung
- Berechnung des Umweltnutzens
- Excel-Dateien zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben
- Bei Beantragung eines Bonus auf die Förderquote aufgrund eines KMU-Status:
- Bestätigung KMU-Status
- KMU Definition
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Was wird gefördert?
Im Rahmen dieses Förderaufrufs sind die Investitionsausgaben für die Beschaffung von Flurförderzeugen (FFZ) mit Brennstoffzellenantrieb förderfähig. Hierfür sind bei den FFZ die konkreten Differenzausgaben zwischen den Brennstoffzellen-FFZ und den herkömmlich genutzten FFZ darzulegen. Die zuwendungsfähigen Maximalausgaben für die nicht-öffentliche Betriebsbetankungsinfrastruktur (HRS) richten sich nach dem Bedarf an Wasserstoff.
Bei der beantragten HRS in Verbindung mit den FFZ sind die gesamten Ausgaben, die mit der Errichtung der Tankstelle verbunden sind und vom Antragsteller steuerrechtlich aktiviert werden, förderfähig.
Wird ein Elektrolyseur als Bestandteil der Betankungsinfrastruktur zur on-site Erzeugung von Wasserstoff genutzt, sind die Kosten des Elektrolyseurs nach Abschnitt 2.4 der Förderrichtlinie ebenfalls förderfähig. Voraussetzung ist, dass der Betrieb des Elektrolyseurs mit erneuerbarem Strom erfolgt und der erzeugte Wasserstoff im Mobilitätsbereich eingesetzt wird.
Wie wird gefördert?
Die Förderung der Fahrzeuge und der Tankstelle erfolgt als Anteilsfinanzierung auf Basis der entsprechend Abschnitt 3.1 ermittelten förderfähigen Ausgaben. Die Förderquoten richten sich nach der nach Artikel 36 AGVO zulässigen Beihilfeintensität. Demnach sind Förderquoten von bis zu 40 % zulässig.
Die Förderung des Elektrolyseurs erfolgt als Anteilsfinanzierung auf Basis der entsprechend Abschnitt 3.1 ermittelten förderfähigen Ausgaben. Die Förderquoten richten sich nach der nach Artikel 41 AGVO zulässigen Beihilfeintensität. Demnach sind Förderquoten von bis zu 45 % zulässig.
Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte erhöht werden, sofern das Vorhaben andernfalls nicht durchgeführt werden kann.
Ansprechpartner/-in
Downloads
PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001 : 2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz