Aufruf zur Antragseinreichung zur Förderung von Abfallsammelfahrzeugen und Kehrfahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb
Mit der Förderrichtlinie „Maßnahmen der Marktaktivierung im Rahmen des Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie Phase II (Schwerpunkt Nachhaltige Mobilität)“ unterstützt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) die Marktaktivierung für Produkte, die die technische Marktreife erzielt haben, am Markt jedoch noch nicht wettbewerbsfähig sind, als Vorstufe des Markthochlaufs.
Im Fokus des aktuellen Aufrufs steht die Förderung von Abfallsammelfahrzeugen und Kehrfahrzeugen mit Brennstoffzellenantrieb nach Abschnitt 2 Ziffer 1 der vorgenannten Förderrichtlinie.
Bitte beachten Sie die Dokumente zum Förderaufruf rechts im Download-Bereich.
Die Vorhaben dieses Förderaufrufes sind Bestandteil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplanes (DARP). Die Mittel dafür werden über die europäische Aufbau- und Resilienzfaszilität (ARF) bereitgestellt.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind.
Was wird gefördert?
Im Rahmen dieses Förderaufrufs sind Brennstoffzellenfahrzeuge förderfähig, die zur Abfallentsorgung und Straßenkehrung im Innerstädtischen Bereich eingesetzt werden. Darüber hinaus können Investitionen in die Wartungsinfrastruktur des Fahrzeugdepots, die durch den Einsatz von Wasserstoff bedingt sind, gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung erfolgt als Investitionszuschuss. Zuwendungsfähig sind die erforderlichen Investitionsmehrkosten zur Erreichung der Umweltziele des Fördervorhabens.
Soweit die Zuwendung als EU-Beihilfe anzusehen ist, sind hinsichtlich der Höhe der Zuwendung die beihilferechtlichen Bestimmungen maßgeblich. Danach sind Förderquoten von bis zu 40 Prozent der Mehrinvestitionskosten zulässig. Für kleine bzw. mittlere Unternehmen kann ein zusätzlicher Bonus von 20 Prozentpunkten respektive 10 Prozentpunkten bei der Förderquote gewährt werden, sofern das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.
Bei Zuwendungen, die nicht als EU-Beihilfe anzusehen sind, sind grundsätzlich Förderquoten von bis zu 90 Prozent der Investitionsmehrkosten möglich.
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