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Das BMDV unterstützt unter anderem mit der „Förderrichtlinie Elektromobilität“ die Marktentwicklung der Elektromobilität seit Jahren mit umfangreichen Förderaktivitäten. Zielsetzung der Förderung ist es, alternative Technologien im Verkehrssektor zu etablieren und diesen energieeffizienter, klima- und umweltverträglicher zu gestalten und die Energiewende im Verkehr voranzutreiben.
Ein Schwerpunkt dieser Förderrichtlinie liegt auf der Förderung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Elektromobilität mit
Der aktuelle Aufruf zur Einreichung von Projektskizzen (08/2021) adressiert diese Schwerpunkte.
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Die Vorhaben dieses Förderaufrufes sind Bestandteil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplanes (DARP). Die Mittel dafür werden über die europäische Aufbau- und Resilienzfaszilität (ARF) bereitgestellt.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen.
Die Antragstellenden müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige Qualifikation und ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Die Antragstellenden müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur für Aufgaben außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.
Auch bei Gebietskörperschaften kann nur zusätzliches Personal gefördert werden, welches für die Durchführung des Vorhabens benötigt wird.
Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Bestimmungen im Anhang 1 zur AGVO wird ausdrücklich begrüßt.
Was wird gefördert?
Dieser Aufruf zur Einreichung von Projektskizzen betrifft Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F&E) gemäß Absatz 2.3 der Förderrichtlinie. Danach soll Forschung und Entwicklung in folgenden Bereichen den Markthochlauf von Elektrofahrzeugen unterstützen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität ermöglichen:
Wie wird gefördert?
Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Artikel 25 AGVO berücksichtigen.
F&E-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung können danach mit bis zu 50 Prozent, F&E-Vorhaben im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Die AGVO lässt jedoch für KMU sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer tatsächlichen Zusammenarbeit mit Partnern eine höhere Beihilfeintensität zu, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.
Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 Prozent gefördert werden.
Die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben können bei Hochschulen vollfinanziert, bei Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.
Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.
Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens geführt werden.
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