Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Unterstützung des Markthochlaufs der Elektromobilität

eine Initiative des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)

Das BMDV unterstützt unter anderem mit der „Förderrichtlinie Elektromobilität“ die Marktentwicklung der Elektromobilität seit Jahren mit umfangreichen Förderaktivitäten. Zielsetzung der Förderung ist es, alternative Technologien im Verkehrssektor zu etablieren und diesen energieeffizienter, klima- und umweltverträglicher zu gestalten und die Energiewende im Verkehr voranzutreiben.

Ein Schwerpunkt dieser Förderrichtlinie liegt auf der Förderung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur Elektromobilität mit

  • dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und von Forschungseinrichtungen in Deutschland,
  • der Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Produkte und Dienstleistungen und
  • der Bereitstellung einer leistungsfähigen Verkehrs- und Mobilitätsinfrastruktur.

Der aktuelle Aufruf zur Einreichung von Projektskizzen (08/2021) adressiert diese Schwerpunkte.

Einreichungsfrist:Förderaufruf (08/2021) ( abgelaufen: 10. August 2021 – 30. September 2021 )

Die Vorhaben dieses Förderaufrufes sind Bestandteil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplanes (DARP). Die Mittel dafür werden über die europäische Aufbau- und Resilienzfaszilität (ARF) bereitgestellt.

Infos zum Bearbeitungsstand

Stand 11. März 2022: Der Bewertungsprozess der Skizzen durch die Gutachter ist abgeschlossen worden.
Aufgrund der derzeit noch laufenden Haushaltsverhandlungen und der damit verbundenen Unsicherheit, wie viele der positiv begutachteten Skizzen zur Antragstellung aufgerufen werden können, verzögert sich der Abschluss des Priorisierungsverfahrens.
Wir bemühen uns, Sie schnellstmöglich über die Einstufung Ihrer Skizze zu informieren, bitten aber noch um etwas Geduld.

Informationen zur Förderung


Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen.

Die Antragstellenden müssen die zur erfolgreichen Bearbeitung der im Projekt beschriebenen Aufgaben notwendige Qualifikation und ausreichende Kapazitäten zur Durchführung des Vorhabens besitzen. Die Antragstellenden müssen ferner eine ausreichende Bonität nachweisen.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur für Aufgaben außerhalb der Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbezogenen Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden.

Auch bei Gebietskörperschaften kann nur zusätzliches Personal gefördert werden, welches für die Durchführung des Vorhabens benötigt wird.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Bestimmungen im Anhang 1 zur AGVO wird ausdrücklich begrüßt.

Was wird gefördert?

Dieser Aufruf zur Einreichung von Projektskizzen betrifft Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (F&E) gemäß Absatz 2.3 der Förderrichtlinie. Danach soll Forschung und Entwicklung in folgenden Bereichen den Markthochlauf von Elektrofahrzeugen unterstützen und innovative Konzepte für klimafreundliche Mobilität ermöglichen:

  • Vorhaben zur Entwicklung, Initiierung und umfangreichen Erprobung elektromobiler Nutzungs- bzw. Betriebskonzepte (z.B. Mobility-as-a-Service; Nutzung von Ladeinfrastruktur durch verschiedene Nutzergruppen bzw. Fahrzeugtypen mit Erprobungsanteil, Konzepte zur optimierten Nutzung von Elektrofahrzeugen),
  • Anwendungsorientierte Vorhaben zur Entwicklung und Weiterentwicklung von Komponenten und Systemen batterieelektrischer Fahrzeuge, die das Potential haben, einen erheblichen positiven Beitrag zum Markthochlauf der Elektromobilität und zur Effizienzsteigerung der Komponenten und Systeme zu leisten,
  • Vorhaben zur Entwicklung und Erprobung innovativer Ladetechnologien, die eine zeitnahe Umsetzung der Technologie sicherstellen und den laufenden Ladeinfrastrukturausbau aktiv unterstützen (z.B. Komponenten- und Systementwicklungen, Technologien zur Kopplung der Sektoren, technologische Entwicklungen für die Ertüchtigung bereits aufgebauter Ladeinfrastruktur, innovative Abrechnungs- und Bezahlsysteme (z.B. mittels Blockchain-Technologie)),
  • Vorhaben zur signifikanten Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien zum Laden von Elektrofahrzeugen
  • Vorhaben zur Entwicklung, technischen Umsetzung und Bewertung von Systemlösungen und Dienstleistungen im Kontext der Elektromobilität,
  • Vorhaben zur Stärkung der Elektrifizierung in den Bereichen Öffentlicher Verkehr, Güter-, Wirtschafts- und Sonderverkehre sowie maritimer bzw. anderer verkehrspolitisch relevanter Anwendungen.

Wie wird gefördert?

Es erfolgt eine Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt. Soweit die Gewährung einer Zuwendung europäisches Beihilferecht berührt, muss die Bemessung der jeweiligen Förderquote die Regelung über Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation in Artikel 25 AGVO berücksichtigen.

F&E-Vorhaben im Rahmen industrieller Forschung können danach mit bis zu 50 Prozent, F&E-Vorhaben im Rahmen experimenteller Entwicklung mit bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten bezuschusst werden. Die AGVO lässt jedoch für KMU sowie unter bestimmten Voraussetzungen bei einer tatsächlichen Zusammenarbeit mit Partnern eine höhere Beihilfeintensität zu, wenn das Vorhaben anderenfalls nicht durchgeführt werden kann.

Unter der Voraussetzung, dass die Zuwendung keine Beihilfe darstellt, können die Projekte von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Organisationen mit Anteilfinanzierung bis zu 80 Prozent gefördert werden.

Die durch ein Vorhaben verursachten zusätzlichen Ausgaben können bei Hochschulen vollfinanziert, bei Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen mit Anteilfinanzierung bis zu 90 Prozent gefördert werden, sofern das Vorhaben ohne die Übernahme der hohen Finanzierung durch den Bund nicht durchgeführt werden könnte und damit die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nicht möglich wäre.

Eine Vollfinanzierung kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat.

Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, fällt die öffentliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Laufe des beantragten Vorhabens geführt werden.

Der Projektträger Jülich in Zahlen im Jahr 2023
1.629
Mitarbeiter/innen
30.770
Laufende Vorhaben
3392,05
Fördervolumen in Mio. Euro
4
Geschäftsstellen

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