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Bedeutende gesellschaftliche Herausforderungen im Kontext des Klimawandels, der Globalisierung, der Rohstoffverknappung sowie des demografischen Wandels haben globale Dimensionen und erfordern gemeinsame, länderübergreifende Lösungen. Hier greift die europäische Initiative des „Joint Programming“ ein, mit dem Ziel, den Europäischen Forschungsraum zu vernetzen, Forschungsprogramme auf nationaler und europäischer Ebene zu verknüpfen und eine gemeinsame Programmplanung zu betreiben. Im Dezember 2009 wurde durch den Europäischen Rat die erste Welle von Joint-Programming-Initiativen (JPI) beschlossen, zu denen auch die JPI „Agriculture, Food Security and Climate Change“ (FACCE-JPI) gehört.
Im Rahmen des zweiten Handlungsfelds, „Nachhaltiges, umweltfreundliches Wachstum der Landwirtschaft unter Berücksichtigung aktueller und künftiger Klimaentwicklungen und Ressourcenverfügbarkeit“, wurde mit „FACCE SURPLUS“ eine staatenübergreifende Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben gemäß dem ERA-Net-Cofund-Programm der Europäischen Kommission initiiert.
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU).
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwendung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einrichtung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers dient (Hochschule, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtung) in Deutschland verlangt.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden. Die ausgewählten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Food and Non-Food-Biomasseproduktion und -Transformation flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der korrespondierenden förderpolitischen Zielsetzungen leisten.
Es werden Projektskizzen zu folgenden Themenbereichen erwartet:
Des Weiteren soll mit der Ausschreibung die Innovation und Wertschöpfung mit Biomasse und Bioraffinerien bei umweltverträglicher Intensivierung der Biomasseproduktion gefördert werden. Dabei sollen die erforderlichen wirtschaftlichen, umweltbezogenen und gesellschaftlichen Bedingungen sowie die Widerstandsfähigkeit gegenüber dem Klimawandel berücksichtigt und zugleich die Ernährungssicherung gewährleistet werden. Die Einbeziehung sowohl des Produktions- als auch des Transformationssektors ist von zentraler Bedeutung.
Nachhaltige und integrierte Systeme zur Produktion und Verarbeitung der Biomasse benötigen eine geeignete sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Forschung, um die Bedürfnisse und das Interesse der beteiligten Akteure zu berücksichtigen. Dementsprechend müssen alle Projekte geeignete Stakeholder einbinden.
Forschungseinrichtungen und Unternehmen aus den FACCE-JPI-Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und Vereinigtes Königreich können sich an der Ausschreibung beteiligen. Eine Beschreibung der Themenauswahl sowie weitere Details können dem FACCE SURPLUS Call Announcement unter www.faccesurplus.org entnommen werden.
FACCE verfügt über vier Gremien:
Wie wird gefördert?
In der ersten Verfahrensstufe sind dem FACCE-JPI Call Office bis spätestens 19. März 2019 (14:00 Uhr CET) Ideenskizzen (Pre-Proposals) für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch zu übermitteln (Online-Formular). Details zu den Fördervoraussetzungen sind der Bekanntmachung zu entnehmen.
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens. Die Förderdauer beträgt in der Regel drei Jahre.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Bei nicht wirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. In der Regel können diese – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen.
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