FAQ zum dritten deutsch-griechischen Forschungs- und Innovationsprogramm


Welchen Umfang dürfen die Projekte haben?


Pro Verbundvorhaben im Rahmen von Modul A können die deutschen Partner zusammen einen Förderhöchstbetrag von insgesamt 500.000 € bei einer Laufzeit von bis zu 36 Monaten beantragen. Die Angemessenheit der beantragten Mittel wird vor Bewilligung im Einzelnen geprüft.

Projektpauschale für Universitäten und Kliniken:

Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hochschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich zu den durch das BMBF finanzierten zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Gesamtzuwendung gewährt. Die Projektpauschale ist nicht im Förderhöchstbetrag von 500.000 € pro deutschem Verbund enthalten, sondern wird zusätzlich beaufschlagt.

KMU-Bonus entsprechend Artikel 25 AGVO bei Anträgen für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK):

Entsprechend Artikel 25 Nr. 6 a) AGVO kann die Beihilfeintensität für industrielle Forschung um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden (sog. KMU-Bonus).

Bei Inanspruchnahme des KMU-Bonus ist zu berücksichtigen, dass der Förderhöchstbetrag von 500.000 € durch die höhere Förderquote nicht überschritten wird. Bei Interesse an einer Beratung hierzu wenden Sie sich bitte an Herrn Lukas Ide vom Projektträger Jülich.

Derzeit nicht möglich: Pauschalierte Abrechnung bei Anträgen für Zuwendungen auf Kostenbasis (AZK):

Aufgrund einer Anpassung des Artikel 25 AGVO können derzeit keine Vorhaben mit pauschaliertem Abrechnungsverfahren bewilligt werden. Bei Fragen zu Alternativmöglichkeiten wenden Sie sich bitte an Herrn Lukas Ide vom Projektträger Jülich.

Welche Anforderungen an Konsortien gibt es? Gibt es Vorgaben zur Größe oder Zusammensetzung des Konsortiums?


Die Vorhaben im Rahmen von Modul A sollen als sogenannte „2+2“-Projekte umgesetzt werden. Hierunter werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mit Beteiligung mindestens eines deutschen und eines griechischen forschenden Unternehmenspartners sowie mindestens einer deutschen und einer griechischen Forschungseinrichtung verstanden. Beteiligungen von KMU sind erwünscht, aber keine Voraussetzung für die Auswahl.

Erfolgt die Einreichung einer Skizze durch die Koordinatorin bzw. den Koordinator eines Verbundes oder müssen alle Projektpartner eine eigene Skizze einreichen?


Die Einreichung von Skizzen für Verbundvorhaben erfolgt ausschließlich durch die Koordinatorin oder den Koordinator über das elektronische Antragssystem „easy-online“. Informationen zu den einzelnen Partnern sind darin enthalten.

Wie streng ist die Seitenvorgabe bei den Skizzen?


Der Umfang der Projektskizze sollte 12 Seiten inklusive Deckblatt nicht überschreiten. Bitte halten Sie diese Seitenbegrenzung ein. Die Fachgutachterinnen und Fachgutachter müssen Informationen ab der dreizehnten Seite bei der Bewertung nicht berücksichtigen.

Muss ich die Skizze auch per Post versenden?


Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem „easy-online“ zu nutzen. Eine Zusendung per Post erfolgt nicht. Die Bestätigungs-E-Mail, die Sie nach Hochladen der Skizze erhalten, gilt als Eingangsbestätigung.

Können Partner ohne Förderung eingebunden werden?


Partner ohne Förderung können als assoziierte Partner am Vorhaben teilnehmen.

Muss das im easy-Online-Portal eingereichte Formular rechtverbindlich unterschrieben werden?


Nein, sofern es jedoch möglich ist, eine digitale Unterschrift und/oder Signatur zu setzen, bitten wir, dies zu tun.

Wie werden die Skizzen bewertet?


Die Skizzen werden von mindestens zwei Gutachterinnen und Gutachtern unabhängig voneinander nach den in der Förderbekanntmachung festgelegten Kriterien begutachtet. Dies erfolgt jeweils in beiden Ländern, anschließend werden die Gutachten zusammengeführt. Nur Skizzen, denen sowohl von deutscher als auch griechischer Seite eine Förderwürdigkeit bescheinigt wurde, kommen in die engere Auswahl. Die Entscheidung zur Förderung wird gemeinsam von den zuständigen deutschen und griechischen Ministerien getroffen.

Wer muss nach der Aufforderung des Konsortiums zur Antragstellung einen Antrag beim Projektträger Jülich einreichen?


Jeder deutsche Partner des Konsortiums muss einen eigenen Antrag, bestehend aus Antragsformular (AZA(P) oder AZK), Vorhabenbeschreibung und weiteren erläuternden Unterlagen, beim Projektträger Jülich einreichen.

Ist eine Kooperationsvereinbarung auf Verbundebene mit den deutschen und griechischen Partnern ausreichend als Voraussetzung für die Förderung?


Ja, solange die Richtlinien des BMBF berücksichtigt werden. Für weitere Informationen und Hinweise sei auf das „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“ im BMBF-Formularschrank verwiesen.

Der Projektträger Jülich in Zahlen im Jahr 2023
1.629
Mitarbeiter/innen
30.770
Laufende Vorhaben
3392,05
Fördervolumen in Mio. Euro
4
Geschäftsstellen

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