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Klimaanpassung.Unternehmen.NRW

Eine Initiative des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen im Rahmen des EFRE/JTF-Programms NRW 2021-2027

Der Klimawandel ist – dass zeigen die Daten des Klimaatlas NRW sowie der kürzlich vom LANUV veröffentlichte Fachbericht „Klimaentwicklung und Klimaprojektionen in Nordrhein-Westfalen“ – in Nordrhein-Westfalen längst angekommen und wird weiter voranschreiten. Ziel der Landesregierung ist es, die negativen Auswirkungen des Klimawandels in Nordrhein-Westfalen durch eine konsequente Klimawandelvorsorge sowie eine Stärkung der Anpassungs- und Widerstandsfähigkeit von Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft zu begrenzen.

Mit dieser EFRE-Fördermaßnahme sollen gezielt kleine und mittlere Unternehmen dabei unterstützt werden, ihre wirtschaftlichen Aktivitäten zu schützen, indem sie ihre Liegenschaften an die negativen Folgen des Klimawandels anpassen bzw. diese klimaresilienter gestalten. Dabei stehen Maßnahmen im Fokus des Förderangebots, die mittels nachhaltiger und naturbasierter Lösungen langfristig eine Verminderung der Verletzlichkeit bzw. den Erhalt und die Steigerung der Anpassungsfähigkeit der Unternehmen und deren Liegenschaften an Klimawandelfolgen erreichen. Zielsetzung der Förderung ist es, der zukunftsfähigen und wettbewerbstauglichen Entwicklung der geförderten Unternehmen und damit auch der Gesamtwirtschaft in Nordrhein-Westfalen und dem nachhaltigen Erhalt und Ausbau von Arbeitsplätzen Vorschub zu leisten. Die Richtlinienförderung „Klimaanpassung.Unternehmen.NRW“ dient der Umsetzung der EFRE/JTF-Programmpriorität 2 (Nachhaltiges NRW) und trägt dort zum Spezifischen Ziel 7 „Förderung der Anpassung an den Klimawandel und der Katastrophenprävention und der Katastrophenresilienz unter Berücksichtigung von ökosystembasierten Ansätzen“ bei.

Die Fördermaßnahme „Klimaanpassung.Unternehmen.NRW“ wird im Rahmen der europäischen Regionalförderung (EFRE/JTF-Programm NRW 2021-2027) federführend vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV) umgesetzt.

Eine Einreichung ist noch 440 Tage möglich.
Startdatum: 13.01.2025 13. Januar 2025
Enddatum: 31.03.2026 31. März 2026
Heute 15. Januar 2025

Hinweis

Die Antragseinreichung der Fördermaßnahme „Klimaanpassung.Unternehmen.NRW“ endet am 31. März 2026 um 23:59 Uhr. Anträge, die später eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Einreichung Ihres Antrags erfolgt über das EFRE.NRW.Online-Portal.

Weitere Informationen zur  Fördermaßnahme „Klimaanpassung.Unternehmen.NRW“ und der Innovationsförderagentur NRW (IN.NRW) finden Sie unter:

www.in.nrw/klimaanpassung-unternehmen-nrw

Wer wird gefördert?

Teilnahmeberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:

  • Kleine und mittlere Unternehmen
  • Kleine und mittlere kommunale Unternehmen

und seinen Sitz oder seine Niederlassung, für welche die Förderung beantragt wird, in Nordrhein-Westfalen hat.

Eine genaue Übersicht über die Teilnahmevoraussetzungen entnehmen Sie bitte der Förderbekanntmachung (siehe Downloads).

Was wird gefördert?

Es werden investive Klimaanpassungsmaßnahmen an Gebäuden und auf Liegenschaften kleiner und mittlerer Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gefördert, die einen Beitrag zum Erhalt und/oder einer klimaresilienten Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Aktivitäten vor dem Hintergrund klimawandelbedingter Veränderungen leisten.

Zu den Maßnahmen zählen insbesondere naturbasierte, nachhaltige Lösungen zum Schutz vor Überhitzung und Dürre/Trockenheit, sowie vor Starkregenereignissen und Überflutungs­gefahren und anderen Folgen von Extremereignissen. Dies beinhaltet Maßnahmen zur Verschattung oder zur Schaffung von Verdunstungskühle, zur Wiederherstellung natürlicher Bodenaustausch-Prozesse sowie Maßnahmen zum Versickern, Verdunsten, Speichern, Zurückhalten und schadfreiem Ableiten von Niederschlagswasser.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der möglichen Fördersätze hängt von der Art der Antragstellenden, von der Größe des antragstellenden Unternehmens und der Art des zur Förderung beantragten Vorhabens in Abhängigkeit von den beihilferechtlichen Vorschriften ab. Grundsätzlich können Vorhaben in Abhängigkeit von der Notwendigkeit der Förderung mit bis zu maximal 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Es gilt das Ausgabenerstattungsprinzip.

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