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03EMI6x/03EMI7x - Elektrofahrzeuge und Infrastruktur - (Aufrufe 03 und 04/2023) - laufende Vorhaben

Unterlagen und Informationen zum Förderaufruf 03/2023 und 04/2023

Hier finden Sie alle notwendigen Downloads und Informationen für Vorhaben, deren Förderkennzeichen mit 03EMI6x und 03EMI7x beginnen.

Alle notwendigen Dokumente zur Abrechnung der beschafften Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur finden Sie auf dieser Webseite rechts unter Downloads.

Bei weiterführenden Fragen möchten wir Sie bitten, sich an das zuständige Bearbeiterteam Ihres Vorhabens zu wenden. Dieses wurde Ihnen bei Bewilligung des Antrages mitgeteilt.

Einige Vorhaben des Förderaufrufes vom März 2023 (03EMI6x) sind Bestandteil des Deutschen Aufbau- und Resilienzplanes (DARP). Die Mittel dafür werden über die europäische Aufbau- und Resilienzfaszilität (ARF) bereitgestellt. Die betroffenen Vorhaben wurden über einen Änderungsbescheid darüber informiert.

Hinweis

  • Sofern ein Ausschreibungsverfahren für Ihre Organisation (z.B. Gebietskörperschaften, AöR etc.) verpflichtend ist, muss die verbindliche Bestellung der Fahrzeuge und der Ladeinfrastruktur innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Zuwendungsbescheides erfolgen.

  • Ist ein Ausschreibungsverfahren nicht erforderlich (z.B. für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft), muss die verbindliche Bestellung der Fahrzeuge und der Ladeinfrastruktur bereits innerhalb von neun Monaten nach Eingang des Zuwendungsbescheides erfolgen.

  • Dieses muss anhand der verbindlichen Bestellung innerhalb der zuvor genannten Fristen gegenüber dem Projektträger nachgewiesen werden. Anderenfalls wird der Widerruf des Zuwendungsbescheides geprüft.


Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) 

Sobald Fahrzeuge beziehungsweise Ladesäulen beschafft wurden, sollten diese schnellstmöglich abgerechnet werden. 

Die letzte Zahlungsanforderung der Bundesmittel sollte Ende des Jahres - im Oktober / November - gestellt werden, da die Bundeskasse in der Regel Anfang Dezember schließt.

Nach Posteingang wird der Mittelabruf schnellstmöglich bearbeitet. Dieser muss jedoch sowohl administrativ als auch fachlich geprüft werden. Im Anschluss an die Zahlung erhalten Sie eine Zahlungsbestätigung per Post (gilt nur für Vorhaben ohne profi-Online).

Folgende Möglichkeiten zum Mittelabruf können genutzt werden:

A)    Zahlungsanforderung (laufend)

B)    Verwendungsnachweis (ca. drei Monate nach Laufzeitende des Vorhabens).

 

zu A) Die Zahlungsanforderung steht Ihnen über profi-Online zur Verfügung oder kann Ihnen zugesandt (kein profi-Online Zugang vorhanden) werden. Der Zahlungsanforderung sind folgende Belege beizufügen:

1. Fahrzeuge: Kopien der Zulassungsbescheinigungen (keine Rechnungen)

2. Sonderfahrzeuge: Rechnungen vom Fahrzeug und Referenzfahrzeug

3. Ladeinfrastruktur: Inbetriebnahme-/Abnahmeprotokolle, aus welchem der Typ der Ladeinfrastruktur hervorgeht.

 

zu B) Der Verwendungsnachweis steht Ihnen über profi-Online zur Verfügung oder kann Ihnen zugesandt (kein profi-Online Zugang vorhanden) werden. Dem Verwendungsnachweis sind folgende Belege beizufügen:

1. Belegliste (siehe Downloads auf dieser Webseite)

2. Schlussbericht (siehe Downloads auf dieser Webseite)

Sofern die Fahrzeuge und Ladesäulen noch nicht im Zuge einer Zahlungsanforderung abgerechnet wurden:

3. Fahrzeuge: Kopien der Zulassungsbescheinigungen (keine Rechnungen)

4. Sonderfahrzeuge: Rechnungen vom Fahrzeug und Referenzfahrzeug

5. Ladeinfrastruktur: Inbetriebnahme-/Abnahmeprotokolle, aus welchem der Typ der Ladeinfrastruktur hervorgeht.

Sofern es Abweichungen gibt, erhalten Sie eine Mitteilung per E-Mail. Sollten Sie sonst Fragen zur Berechnung haben, wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihr zuständiges Bearbeitungsteam.

Bei beantragten Fahrzeugsegmenten erfolgt eine Nachberechnung auf Grundlage des tatsächlich beschafften Fahrzeugs. Die Pauschalen der jeweiligen Fahrzeuge können Sie der Tabelle „Ermittlung förderfähiger Ausgaben“ entnehmen.

Die Listenpreise für E-Fahrzeug und Vergleichsfahrzeug werden im Vorfeld des Aufrufes durch den Fördermittelgeber ermittelt. Mit dem Förderaufruf werden daraus die Investitionsmehrausgaben als Pauschalen festgelegt (Ausnahme: Sonderfahrzeuge ) und in der sogenannten Tabelle zur "Ermittlung der förderfähigen Ausgaben" (siehe Downloads) hinterlegt.

Analog wird für gängige Ladeinfrastruktur verfahren; auch hier sind Pauschalwerte vorgegeben.

Diese Pauschalwerte gelten für Antragstellung und für die spätere Abrechnung; es erfolgt keine Nachberechnung.

Bei der Auswahl von Fahrzeugsegmenten im Antrag erfolgt eine Festlegung der Pauschale auf Grundlage des tatsächlich beschafften Fahrzeugs, genau so, als wäre dieses bereits bei der Antragstellung ausgewählt worden.

Die Tabelle zur "Ermittlung der förderfähigen Ausgaben" ist immer auf den jeweiligen Aufruf bezogen.

Beispielrechnung für ein Unternehmen (Förderquote 40 Prozent):

  • Kaufpreis für ein E-Fahrzeug: 10.000 Euro
  • Kaufpreis für ein Referenzfahrzeug: 5.000 Euro
  • Förderfähige/Zuwendungsfähige Ausgaben = Differenz zwischen den beiden Fahrzeugen: 5.000 Euro
  • Berechnung der zu enthaltenden Bundesmittel (Fördersumme): 5.000 Euro x 40 Prozent Förderquote
  • Auszahlung von: 2.000 Euro (die restlichen 3.000 Euro sowie die restliche Kaufsumme gelten als Eigenanteil).

Wir fördern ausschließlich Ladeinfrastruktur (LIS), die zum Laden der beantragten Fahrzeuge notwendig ist. Eine alleinige Förderung von LIS ist nicht möglich.

Die LIS kann öffentlich oder nicht öffentlich zugänglich sein; wobei nur Serienprodukte förderfähig sind.

Beispiele für Fördersummen (vgl. Tabelle zur Ermittlung förderfähiger Ausgaben; Reiter „Ladeinfrastruktur“)

  • Wallbox mit einer Ladeleistung von 3,7 kW oder 22 kW mit 1 Ladepunkt: Fördersumme = 714 Euro (brutto)
  • Wallbox mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 2 Ladepunkten (mindestens 11 kW pro Ladepunkt): Fördersumme = 3.570 Euro (brutto)
  • Stehende Ladesäule mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 1 Ladepunkt: Fördersumme = 714 Euro (brutto)
  • Stehende Ladesäule mit einer Ladeleistung von 22 kW und mit 2 Ladepunkten (mindestens 11 kW pro Ladepunkt): Fördersumme = 3.570 Euro (brutto)

 

Voraussetzungen, die bei öffentlich zugänglicher LIS zu erfüllen sind, werden in Ziffer "3.1.1 Förderfähige Ausgaben" des Aufrufs näher aufgeführt.

Bei technischen Detailfragen können Sie sich an die NOW GmbH wenden: ladeinfrastruktur@now-gmbh.de.

  • Herstellerrabatte sind so weit wie möglich in Anspruch zu nehmen. Bei Förderung über Investitionsmehrausgaben-pauschalen hat das keinen Einfluss auf die Förderhöhe.

  • Eine Kumulierung mit dem Umweltbonus ist unzulässig.

  • Eine Kumulierung mit weiteren staatlichen Fördermitteln (z.B. Landesförderungen) ist ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist eine Kumulierung von Fördermitteln gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission).

  • Kumulative Förderung gemäß Art. 8 Nr. 3a AGVO (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission): Sofern sich eine zusätzliche Förderung auf einen anderen „Fördergegenstand“ als die Mehrkosten durch den Elektroantrieb bezieht, kann diese kombiniert werden. Dies ist z. B. möglich, wenn eine Förderung für einen Abbiegeassistenten in Anspruch genommen wird. Bei uns wären weiterhin die Mehrkosten des E-Antriebs förderfähig. In diesen Fällen wird keine Anrechnung der weiteren Förderung vorgenommen. Sollten Sie eine derartige Kombination zweier Förderungen in Betracht ziehen, informieren Sie sich bitte vorab per E-Mail beim Projektträger Jülich: ptj-evi2-emob@fz-juelich.de.

Die eingestellten Haushaltsmittel (siehe Zuwendungsbescheid) sollten im geplanten Jahr möglichst in Anspruch genommen werden. Sobald sich bei der Beschaffung abzeichnet, dass dies nicht möglich sein wird, muss dies dem Projektträger schnellstmöglich mitgeteilt werden.

Anträge auf Mittelverschiebung sind schriftlich per Post inklusive einer kurzen Begründung beim Projektträger einzureichen und stehen unter der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln in den Folgejahren. Sollte der Mittelverschiebung zugestimmt werden, erhalten Sie einen schriftlichen Änderungsbescheid.

Für diesen Aufruf ist eine Fördervoraussetzung, dass der Betrieb der Fahrzeuge mit 100 Prozent erneuerbaren Energien – bezogen auf die Mindesthaltedauer der geförderten Fahrzeuge von zwei Jahren – erfolgt.

Ein Nachweis musste im Zuge der Antragstellung nicht eingereicht werden. Dieser kann dennoch im Rahmen einer vertieften Prüfung bei der Abrechnung angefordert werden.

Hinweise zum Nachweis:

  • Sofern ausschließlich ein Stromanschluss bzw. -vertrag vorliegt: Der Stromvertrag, der den Energiemix des Stromanbieters aufzeigt, muss nachweisen, dass der Betrieb der Fahrzeuge zu 100 Prozent mit erneuerbaren Energien erfolgt.
  • Sofern mehrere oder kein gesonderter Abschluss für Strom aus erneuerbaren Energien vorliegt (z.B. standortübergreifende Stromverträge einer Kommune): Ein Stromvertrag mit 100 Prozent erneuerbarer Energie der zumindest den Stromverbrauch zum Betrieb der E-Fahrzeuge abdeckt, kann als Nachweis akzeptiert werden. Voraussetzung: Dieser Strom aus erneuerbaren Energien muss bilanziell den geförderten E-Fahrzeugen zugeordnet werden können.
  • Erzeugung erneuerbarer Energie durch eine PV-Anlage: Die Stromproduktion erneuerbarer Energie durch eine PV-Anlage muss den Stromverbrauch abdecken, der zum Betrieb der E-Fahrzeuge gebraucht wird. Ein Nachweis über Stromproduktion und Verbrauch des Fahrzeuges muss erbracht werden.
  • Grün-Strom-Zertifikate: Grün-Strom-Zertifikate mit 100 Prozent erneuerbarer Energie, die zumindest den Stromverbrauch zum Betrieb der E-Fahrzeuge abdecken, können als Nachweis akzeptiert werden. Voraussetzung: Dieser Strom muss bilanziell den geförderten E-Fahrzeugen zugeordnet werden können.

PtJ ist zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2015 und ISO 27001 auf Basis IT-Grundschutz und ist validiert nach EMAS (EG-Verordnung Nr. 1221/2009) und EN ISO 14001:2015