Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie
Mit der „Innovationsinitiative industrielle Biotechnologie“ beabsichtigt das BMBF, Innovationsprozesse in der industriellen Biotechnologie zu initiieren und zu beschleunigen. Ziel ist es unter anderem, innovative Produkte und Systemlösungen mit hohem Wertschöpfungspotenzial zu entwickeln und Produktionsprozesse in unterschiedlichen Industriezweigen zu „biologisieren“, um den Wandel zu einer Bioökonomie voranzutreiben.
Bekanntmachung
Wer wird gefördert?
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und Ergebnisverwertung in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht (Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU).
Innerhalb einer strategischen Allianz sind auch Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben antragsberechtigt, vorrangig innerhalb von Verbundprojekten mit Partnern aus der gewerblichen Wirtschaft. Für umsetzungsfördernde Maßnahmen sind Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, Vereine und Körperschaften antragsberechtigt.
Projektpartner, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands haben, können im Einzelfall in FuE-Vorhaben einbezogen werden, sofern zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die wirtschaftliche Verwertung muss vorrangig bei den deutschen Partnern erfolgen.
- Die ausländischen Projektpartner bestreiten ihren Projektanteil aus eigenen Mitteln oder erhalten dafür in ihrem Heimatland Fördermittel.
- Die Vergabe von Unteraufträgen ins Ausland ist möglich, darf aber nicht dazu führen, dass die FuE-Arbeiten überwiegend von Dritten statt vom Zuwendungsempfänger durchgeführt werden.
Um die Anwendungsorientierung während der Projektdurchführung zu gewährleisten, sollen die strategischen Allianzen unter Führung eines Unternehmens der gewerblichen Wirtschaft stehen. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 Prozent anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 Prozent der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden können.
Die Leistungen des Koordinators einer Allianz können als Personalaufwand angesetzt und anteilig gefördert werden.
Der Zeithorizont einer strategischen Allianz wird im Regelfall mindestens fünf Jahre betragen, da einzelne FuE-Projekte aufeinander aufbauen und nicht zeitgleich beginnen können. Die Laufzeit der einzelnen FuE-Projekte sollte nach inhaltlichen Meilensteinen und für den jeweiligen Entwicklungsschritt benötigten Projektpartnern bemessen werden; dabei sind Laufzeiten zwischen einem und fünf Jahren möglich. Aufeinander aufbauende Entwicklungsschritte, die ggf. auch mit verschiedenen Partnern zu realisieren sind, sollten als separate FuE-Projekte konzipiert werden. Es werden jeweils Zuwendungen für die separaten FuE-Projekte vergeben.
Jede strategische Allianz sollte eine kritische Masse erreichen – sowohl hinsichtlich der finanziellen Ausstattung als auch der gebündelten Kompetenzen der beteiligten Partner. Das BMBF beabsichtigt daher, die Förderung auf wenige strategische Allianzen zu konzentrieren.
Für umsetzungsfördernde Maßnahmen ist jeweils ein separater Antrag zu stellen. Die Laufzeit einer umsetzungsfördernden Maßnahme sollte im Regelfall drei Jahre nicht überschreiten.
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGFVO genannten Schwellenwerte und die in Artikeln 26, 27, 31, 32, 33 und 36 AGFVO genannten Förderquoten werden nicht überschritten.
Die bisher geförderten Allianzen decken ein weites thematisches Spektrum ab:
- NatLifE 2020 (Natural Life Excellence Network 2020): Entwicklung einer neuen Generation natürlicher, bioaktiver und gesünderer Wirkstoffe für die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie
- ZeroCarbFP: Erzeugung funktionaler Biomasse aus kohlenstoffreichen Abfallströmen für eine nachhaltige, biologische Synthese von Wertstoffen
- FuPol (Funktionalisierung von Polymeren) Nutzung von Proteinen in zumeist kaum mit der Biotechnologie in Berührung gekommenen Industriebranchen (z. B. Bauchemie, Waschmittel und Textil)
- Technofunktionelle Proteine (TeFuProt Allianz): Pflanzliche Proteine aus Reststoffen der Landwirtschaftsproduktion sollen durch Modifizierung mit technofunktionellen Eigenschaften ausgestattet werden und so für technische Anwendungen nutzbar gemacht werden (etwa Lacke oder Schmierstoffe). Ziel ist eine höhere Wertschöpfung gegenüber der momentanen Verwendung wie die Verbrennung.
- Wissensbasierte Prozessintelligenz – Neue Wege zu stabilen Bioprozessen: Realisierung und Bereitstellung einer Plattform (multimodale Sensor- und Software-Plattform) zur Kontrolle und Steuerung von biotechnologischen Prozessen.
- Good Bacteria and Bioactives in Industry (GOBI): Systematische und industrielle Nutzung von Mikroorganismen und ihren bioaktiven Produkten im Gesundheitssektor und Futtermittelbereich.
Nationale Bioökonomiestrategie
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